Seit dem Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 am 31. Dezember 2022 waren die niedrigeren, gesetzlich festgelegten Schwellenwerte heranzuziehen. Durch Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 34/2023) gelten für ab dem 7. Februar 2023 eingeleitete Vergabeverfahren befristet bis zum 30. Juni 2023 wieder die gewohnten, höheren Schwellenwerte (zB EUR 100.000 für Direktvergaben).

Das Bundesministerium für Justiz informierte vor Weihnachten in einem Rundschreiben, dass eine Überprüfung einer Verlängerung der Verordnung geplant sei und stellte eine Übergangsregelung bis Ende Juni 2023 in Aussicht, was aber auch bedeutete, dass mit Ende der Schwellenwerteverordnung 2018 im Dezember 2022 bis zum allfälligen Inkrafttreten einer neuer Schwellenwerteverordnung die entsprechend niedrigeren Schwellenwerte nach dem BVergG 2018 gelten würden.

Für Gemeinden stellte die Übergangszeit bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2023 im Februar 2023 einen erheblichen Mehraufwand dar und sorgte dabei auch für berechtigte Unruhe: Vormals direkt an geeignete Unternehmen vergebene Aufträge mussten nunmehr meist in einem (aufwändigerem, aber transparenterem) Vergabeverfahren vergeben werden.

Mit Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2023 am 07.02.2023 gelten für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei der Direktvergabe, das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sowie für das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung damit wieder ein Schwellenwert von EUR 100.000, während der Schwellenwert beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung für Bauaufträge wieder bei EUR 1.000.000 liegt:

Die Neuauflage der Schwellenwerteverordnung gilt aber vorerst nur bis Ende Juni, weil (europaweit) derzeit noch fachliche Gründe – wie insbesondere der Ruf nach mehr Transparenz von Vergaben – für eine Nicht-Verlängerung der höheren Schwellenwerte diskutiert werden. Eine mögliche Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung sorgt daher weiterhin für Unruhe und sollte daher auch bei einer allfälligen Auftragsvergabe durch die Gemeinde zeitgerecht berücksichtigt werden, da im Falle der Nichtverlängerung wieder die niedrigeren, gesetzlich festgelegten Schwellenwerte heranzuziehen sind:

Der Zeitpunkt, zu dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird, ist hierbei ausschlaggebend. Daher sollten Auftragsvergaben entsprechend gewichtet werden und vor Ablauf der befristeten Nachfolgeregelung initiiert werden.